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Landgericht Leipzig untersagt überzogene Anzahlung auf Reisepreis

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Foto: istockphoto/istrejman

40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel. Den Restbetrag bis 45 Tage vor Reiseantritt zu verlangen, ist ebenfalls unangemessen. Dies hat das Landgericht Leipzig in einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Urlaubstours GmbH (Az. 08 O 3545/10) entschieden.
Mit seinem Richtspruch folgte das Landgericht Leipzig der Auffassung der Verbraucherzentrale, wonach nur Klauseln zulässig sind, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen. Als geringfügig und somit zulässig stuft der Bundesgerichtshof eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reisepreises ein.

Die Urlaubstours GmbH hatte die Auffassung vertreten, im Gegensatz zu herkömmlichen Pauschalreiseveranstaltern biete sie ausschließlich Reiseleistungen nach dem Prinzip des Dynamic Packaging an. Bei diesem Geschäftsmodell werde per Onlineabfrage eine Vielzahl von einzelnen Leistungen in einem aktuellen Leistungspaket gebündelt. Eine höhere Anzahlung sei angemessen, da sich die speziellen Angebote schon Sekunden später womöglich nicht mehr wiederherstellen ließen.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Leipziger Richter nicht überzeugen. Der verbliebene Rest von lediglich 60 Prozent des Reisepreises reiche für Kunden als Druckmittel nicht aus, falls das Unternehmen seinen Vertragspflichten nicht nachkäme. Außerdem konnte die Urlaubstours GmbH dem Gericht nicht überzeugend darlegen, dass sie als Veranstalterin bereits bei der Buchung von Reiseleistungen im Schnitt mit 40 Prozent in Vorkasse treten musste.

In punkto Zahlungsfrist ist – nach Auffassung des Landgerichts – eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 und nicht 45 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Falls die Zahlungsmoral einzelner Kunden auch in einem solchen Falls zu wünschen übrig ließe, habe der Reiseveranstalter immer noch genügend Zeit, vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig anzubieten – so die Richter.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link968881A.html