Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes: Verbesserungen für Strom- und Gaskunden

Bislang zog sich für Strom- und Gaskunden der Wechsel des Lieferanten oft über Monate hin. Nun verkürzt sich der Zeitraum deutlich. Außerdem müssen die Versorger ihre Abrechnungen jetzt verständlicher gestalten. Auch soll es künftig eine Schlichtungsstelle geben. So steht es im kürzlich den EU-Vorschriften angepassten Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

  • Erleichterter Lieferantenwechsel: Der Wechsel des Versorgers darf künftig nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich einen späteren Lieferzeitpunkt (Paragraph 20 a EnWG). Die Frist beginnt ab dem Tag, an welchem dem Netzbetreiber die Anmeldung des neuen Lieferanten zur Netznutzung zugeht. In der Praxis kann das bedeuten, dass vom Vertragsschluss mit dem neuen Versorger bis zur tatsächlichen Belieferung mehr als drei Wochen vergehen. Verbraucherschützer erwarten, dass es fünf bis sechs Wochen dauern wird. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Eingang der Anmeldung durch den Versorger zu dokumentieren. Falls der Wechsel nicht innerhalb von drei Wochen ab diesem Zeitpunkt realisiert wird, steht dem Verbraucher Schadenersatz zu. Wermutstropfen: Diese Regelungen gelten praktisch erst, wenn sie von der Bundesnetzagentur erlassen und von den Unternehmen technisch umgesetzt sind, voraussichtlich erst ab 2012.

    Aus Sicht der Verbraucherzentralen wird das novellierte EnWG den Vorgaben aus Brüssel hinsichtlich der Wechselfrist nicht gerecht. Denn dort heißt es: "Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen Kunden im Rahmen der Vertragsbedingungen beabsichtigen, den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von drei Wochen vornehmen." Auch sollte die Verbesserung bereits ab März 2011 und nicht erst ab 2012 greifen.

  • Verständlichere Strom- und Gasrechnungen: Kunden können selbst wählen, in welchen Abständen abgerechnet werden soll: monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich. Der Versorger muss nun darauf unaufgefordert hinweisen. Um einen Wechsel zu erleichtern, schreibt das Gesetz für Rechnungen bestimmte Angaben vor (Paragraphen 40 und 42):
    • Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Energielieferanten,
    • Vertragsdauer, Kündigungsfrist und nächstmöglichen Kündigungstermin,
    • geltende Preise und
    • Zählernummer, den aktuellen Verbrauch und den Verbauch des Vorjahres sowie einen grafischen Vergleich mit Durchschnittsverbräuchen.
    Die Rechnung muss der Versorger spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung zugestellt haben. Sie soll zudem klarer als bisher über die Stromherkunft informieren.

  • Schlichtungsstelle: Das novellierte EnWG sieht die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. An die kann sich der Kunde allerdings erst wenden, wenn seine zuvor beim Energieversorger eingereichte Beschwerde keinen Erfolg gebracht hat. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Die Versorger müssen die Kontaktdaten sowohl der neuen Schlichtungsstelle als auch des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle auf ihren Rechnungen nennen: Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: (030)22 480–500, Mo. bis Fr. von 9 bis 15 Uhr, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

  • Mehr Rechte für Sondervertragskunden: Wer seinen Anbieter wechselt oder einen anderen Tarif seines örtlichen Versorgers wählt, gilt als Sondervertragskunde, im Gesetzestext als "Kunden außerhalb der Grundversorgung" bezeichnet. Für diese sollen die Verträge nun einfacher und verständlicher werden. Beim Vertragsabschluss per Post, Telefon oder Internet gelten die Vorschriften des Fernabsatzrechts.

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