Ein Verbraucher möchte eine Geldforderung in geringer Höhe gegen einen säumigen Schuldner eintreiben, zum Beispiel, weil er von einem Kaufvertrag wegen eines mangelhaften Artikels zurückgetreten ist und nun sein Geld vom Verkäufer wiederhaben will. Seine schriftliche " Mahnung" hat keinen Erfolg gebracht. Anwälte winken ab, da wegen des geringen Streitwertes ihre Anwaltsgebühren den Arbeitsaufwand kaum decken. Eine Klage scheint wegen eines geringen Geldbetrages zu aufwendig. Was ist zu raten?
Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann der Gläubiger einer Geldforderung relativ schnell und einfach, ohne Gerichtsverhandlung und ohne rechtlich viel begründen zu müssen einen Vollstreckungstitel erlangen. Mit dem Vollstreckungstitel kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Schuld einzukassieren.
Das ist der Weg:
I. Mahnbescheid
Das Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Für die einzelnen Verfahrensanträge sind Vordrucke eingeführt worden, deren Benutzung zwingend vorgeschrieben ist. Neben der Antragstellung über Formulare können diese über Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch oder über das online-Mahnverfahren per Barcode-Antrag gestellt werden.
Ein Formular für einen Mahnbescheid bekommt man in allen größeren Schreibwarenläden oder aber direkt im Internet unter
www.onlinemahnantrag.de, wo die Daten unmittelbar im Internet erfasst werden, alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt. 
Für Rheinland-Pfalz ist das gemeinsame Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland mit Sitz in St.-Veit-Str. 38, in 56727 Mayen, zuständig. Hier können Sie auch fachliche Fragen per Mail unter agmy@ko.jm.rlp.de oder per Telefon unter 0261/4030 stellen.
Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag aber erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht. Anträge können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Dies bedeutet, dass Sie das Formular auch bei dem Amtsgericht persönlich einreichen können. Bei Verbrauchern bestimmt sich sein sog. "allgemeinen Gerichtsstand" durch den Wohnsitz. So wird regelmäßig das Amtsgericht am Wohnsitz auch zuständig sein. Dort können Sie gegebenenfalls auch Hilfe beim Ausfüllen des Mahnbescheides erhalten.
Grundsätzlich hat der Antragsteller (hier der Verbraucher) Gerichtsgebühr und Zustellkosten im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe des beizutreibenden Betrages ab. Die Auslagen für die Formularbeschaffung können als sog. Parteikosten geltend gemacht werden.
Wie in jedem gerichtlichen Verfahren besteht auch im Mahnverfahren die Möglichkeit, dem Antragsteller, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Ein Formular hierfür ist bei jedem Amtsgericht erhältlich und ist – samt geeigneten Nachweisen - dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids der beizufügen.
Sodann wird der Mahnbescheid vom Amtsgericht zugestellt. Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung (ebenso wie die Klageerhebung). Das bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
Der Empfänger eines Mahnbescheides hat drei Möglichkeiten zu reagieren:
1. Er bezahlt – dann ist die Sache erledigt.
2. Er tut gar nichts – dann ist ein Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Wegen des dem Mahnbescheid zugrundeliegenden Anspruchs kann nämlich erst vollstreckt werden, wenn für ihn ein Vollstreckungstitel vorliegt, der sog. Vollstreckungsbescheid (dazu sogleich, unter II.).
3. Er legt Widerspruch ein – dann ist der Anspruch schriftlich vor Gericht zu begründen. Es kommt dann zum "gewöhnlichen" Prozess vor dem zuständigen Gericht. Das ist regelmäßig das Gericht am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen.
Das Mahnverfahren hat auch ein Spiegelbild, nämlich wenn jemand von Ihnen Geld haben will und Sie einen Mahnbescheid erhalten! Wie ist dann zu reagieren?
Wird die Forderung vollständig zu Recht erhoben, sollte man möglichst sogleich zahlen oder notfalls versuchen, mit dem Gläubiger Zahlung in Raten zu vereinbaren.
Andernfalls oder bei Unsicherheit – auch wegen Zinsen oder Teilen – sollte man unbedingt sofort innerhalb von zwei Wochen (ab der Zustellung des Bescheids) Widerspruch einlegen! Mit der Zustellung des Mahnbescheids erhält man auch einen Vordruck, mit dem man gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben kann. Die Verwendung dieses Vordrucks ist nicht zwingend, empfiehlt sich aber im Interesse einer zügigeren Bearbeitung.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, legen Sie erst einmal Widerspruch ein. Stellt sich dann heraus, dass Sie doch alles bezahlen müssen, kann man den Widerspruch immer noch zurücknehmen.
Der Widerspruch ist schriftlich und fristgemäß beim – im Mahnbescheid benannten – zuständigen Gericht einzulegen. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (dazu sogleich, unter II.). Über den Widerspruch wird der Antragssteller durch die Widerspruchsnachricht unterrichtet.
Bitte beachten Sie: Ein Widerspruch ist übrigens auch dann noch erforderlich, wenn die ursprünglich begründete Forderung infolge zwischenzeitlicher Zahlung nicht mehr besteht!
W i c h t i g für Verbraucher, welche an der Berechtigung des gegen sie gerichteten Mahnbescheides zweifeln: Das Gericht prüft nicht, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Anspruch rechtlich zusteht. Das heißt, es wurde rechtlich nicht geprüft, ob der im Mahnbescheid "bis hier nur behauptete" Anspruch tatsächlich besteht. Dieser Hinweis steht allerdings auch deutlich hervorgehoben im Mahnbescheid selbst. Das bedeutet, dass ein Mahnbescheid keinen Aufschluss über die tatsächliche Berechtigung der Forderung und die Aussicht sich dagegen vor Gericht zu wehren gibt. Jede Forderung – auch eine völlig aus der Luft gegriffene – kann per Mahnbescheid erhoben werden!
II. Vollstreckungsbescheid





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